Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Verkaufs - und Zahlungsbedingungen der Firma Fischer lndustriemotorenzubehör GmbH & Co. KG und der Firma Fischer Abgastechnik GmbH & Co. KG, beide nachfolgend Fischer genannt, Spatzenweg 17, 48282 Emsdetten, zugrunde; sie werden zur Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers /Käufers, die Fischer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Fischer nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote
Alle Angebote erfolgen stets freibleibend in Bezug auf Preis und Lieferzeit. Die in Angeboten, Katalogen, Prospekten , Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preise, Leistung und dergleichen sind nur annähernd maßgebend und können sich bedingt verschieben. Zumutbare Abweichungen bleiben vorbehalten. Verbindlich sind die Angaben nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Fischer Eigentums - und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Fischer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Vertragsschluss
Aufträge haben für den Besteller/Käufer grundsätzlich bindenden Charakter. Der Vertrag gilt jedoch erst dann als geschlossen, wenn Fischer nach Eingang der Bestellung, gegebenenfalls innerhalb einer vom Besteller/Käufer gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt oder die Lieferung vorgenommen hat. Dies gilt auch für Abmachungen durch Vermittlung von Vertretern, Reisenden usw.. Nebenabsprachen mit den vorgenannten Vertretern sind ungültig, wenn dieselben nicht von Fischer ausdrücklich bestätigt worden sind. Vom Besteller/Käufer vorgenommene Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie von Fischer ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Nichtbestätigung durch Fischer gilt keinesfalls als stillschweigende Anerkennung. Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass der Besteller/Käufer zahlungsunfähig ist, so ist Fischer nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen, auch wenn dieser schriftlich bestätigt ist.
4. Lieferzeit
Lieferzeiten werden durch gegenseitige Vereinbarung so festgelegt, dass sie aller Voraussicht nach eingehalten werden können und gelten annähernd als vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller/Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager von Fischer verlassen hat, oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Fischer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob bei Fischer oder bei ihren Unterlieferanten eingetreten - zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh - Baustoffe. Das Gleiche gilt auch im Fall von Streik - und Aussperrung. Fischer wird dem Besteller/Käufer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, so weit nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Wenn dem Besteller/Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens der Fischer entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung , der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk/ bei Fischer mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jede Woche berechnet. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus.
5. Preis
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise von Fischer ab Lager ausschließlich Verpackung, Montage, Versicherung und Umsatzsteuer. Tritt 3 Monate nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie z.B. Rohstoffe, Löhne usw. ein, so ist entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen, auch wenn der Auftrag zum alten Preis bestätigt ist. Bei Abnahmeverweigerung ist Fischer berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Wird ein Auftrag storniert oder eine Lieferung nicht abgenommen aus Gründen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, so muss dieser an Fischer unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens eine Entschädigung von 15 % des Nettoauftragswertes bezahlen.
6. Rücksendung von Waren
Rücksendungen können nur mit Einverständnis von Fischer erfolgen. Die Artikel und ihre Originalverpackung müssen in einwandfreiem Zustand sein und frachtfrei zusammen mit einer Kopie des Lieferscheins zurückgeschickt werden. Für Prüfung und Wiedereinlagerung der Ware bringt Fischer in der dazugehörigen Gutschrift 10 % des Rechnungswertes in Abzug. Artikel, die speziell für den Kunden nach seinen Vorgaben gefertigt wurden oder Ware, an der Veränderungen durch den Kunden vorgenommen wurden, können nicht von Fischer zurückgenommen werden.
7. Zahlungen
Die Zahlungen haben, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, sofort bei Lieferung in bar zu erfolgen. Wechsel, Schecks und Zessionen werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel -, Stempel - und sonstige Kosten, auch Urkunden, Steuern, gehen stets zu Lasten des Bestellers /Käufers. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und evtl. auch vom Vorlieferanten in Rechnung gestellte höhere Zinsen und Spesen berechnet. Bei schriftlich zu vereinbarender Ratenzahlung wird der Gesamtkaufpreis fällig, wenn der Besteller/Käufer sich mit zwei Raten im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn sich das Geschäft, die Firma oder der Besitz des Bestellers /Käufers, sei es auch nur infolge von Verpachtung, ändert. Alle Zahlungen haben unmittelbar an Fischer zu erfolgen, an Vertreter und dergleichen nur, wenn sie sich durch schriftliche Vollmacht von Fischer ausweisen. Die Zahlungen an Fischer haben ohne Skontoabzüge zu erfolgen. Etwaige Skontoabzüge jeglicher Art bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8. Gefahrenübergang, Versand und Fracht
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager Fischer ohne Verpackung und ohne Montage. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an die den Transport ausführende Person auf den Besteller/Käufer über, d. h. vor Beginn des Auf - oder Verladevorganges. Bei An - bzw. Rücklieferung von Ware zum Lager von Fischer, geht die Gefahr erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an Fischer auf diese über, d. h. erst nach Beendigung des Ab - bzw. Verladevorganges. Diese gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die Fischer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller/ Käufer über. Für in Verlust geratene Ware wird kein Ersatz geliefert. Für etwa auf dem Transportwege entstandenen Bruch, Diebstahl usw. übernimmt Fischer keine Haftung. Etwaige Schäden sind beim Empfang der Ware schriftlich durch den Versandbeauftragten festzustellen und nachzuweisen, damit dieser zur Deckung des Schadens herangezogen werden kann. Auf Wunsch des Bestellers/Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch Fischer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Waren aus der Geschäftsverbindung zwischen Fischer und dem Besteller/Käufer, Eigentum von Fischer. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei Fischer. Der Besteller/Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet, so lange das Eigentum noch nicht übergegangen ist. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, die Rechte von Fischer als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Besteller/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an Fischer ab; Fischer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von Fischer ist der Besteller/Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber Fischer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von Fischer hat der Besteller/Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen von Fischer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller/Käufer für Fischer vor, ohne dass Fischer hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung , Vermischung und Vermengung der - Vorbehaltsware mit anderen, nicht Fischer gehörenden Waren, steht dieser der dabei einstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermittlung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller/Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller/Käufer von Fischer im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Fischer verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder mit Nachverarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller/Käufer Fischer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Fischer verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu versichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fischer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller/Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Fischer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung und Übergabe der Ware an den Besteller/Käufer gem. Ziff. 4 dieser Verkaufs - , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Ist der Liefergegenstand nachweislich mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, hat der Besteller/Käufer unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche auf Vermittlung von Fischer mit dem (Vor-) Lieferanten/Hersteller tritt Fischer schon jetzt an den Besteller/Käufer ab. Der Besteller/Käufer hat sich somit hinsichtlich der vorgenannten Gewährleistungsansprüche auf Vermittlung von Fischer mit dem (Vor-) Lieferanten/Hersteller den ihm Fischer bei Feststellung vorgenannter Mängel auf Anfrage benennen wird, ins Benehmen zu setzen. Die Feststellung der vorgenannten Mängel ist Fischer unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitzuteilen.
b) Etwaige weitere Gewährleistungsansprüche können sich aus den Garantiebestimmungen des (Vor-)Lieferanten/Herstellers ergeben. Für diesbezügliche Garantieansprüche (insbesondere Ersatzteillieferungen und Nachbesserungsarbeiten) haftet im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand lediglich der (Vor-) Lieferant/Hersteller von Fischer, nicht jedoch Fischer selbst.
c) Nicht unter die Gewährleistungsbestimmungen fallen die Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dgl. auftreten. Werden während der Gewährleistungsfrist, an den von Fischer gelieferten Sachen ohne deren Einverständnis, Arbeiten durch Dritte ausgeführt, so erlischt die Gewährleistungspflicht von Fischer sowie deren (Vor-) Lieferanten/Hersteller für die bearbeiteten Teile.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fischer. Der Besteller/Käufer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche - auch solcher aus Ziff. 10 - ein Rücktrittsrecht.
12. Leistungsverweigerungs- , Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Der Besteller/Käufer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von Fischer anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
13. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung
Wenn Fischer an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, der sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt abwenden konnte - gleichviel ob im Einflussbereich von Fischer oder bei seinen Lieferanten - Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh - und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird , die Lieferfrist gem. Ziff. 4 dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in angemessenem Umfang. Wird durch die vorstehend angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Fischer von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird Fischer von der Lieferverpflichtung befreit. Verlängert sich in oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird Fischer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers/Käufers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller/Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch der Besteller/Käufer nur berufen, wenn er Fischer unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Auch Fischer wird dem Besteller/Käufer derartige Hindernisse unverzüglich mitteilen.
14. Übertragung der Vertragsrechte, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Fischer behält sich vor, die Vertragsrechte auf den Lieferanten/Hersteller der verkauften Ware zu übertragen, die Ware also auch von dem Lieferanten/Hersteller direkt berechnen zu lassen. In diesem Falle gilt als Gerichtsstand der Erfüllungsort des betreffenden Lieferanten/Herstellers. Ansonsten ist Gerichtsstand für beide Teile und für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht Rheine. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz Fischer, 48282 Emsdetten. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.